Kaminkehrer Bergamo Simon

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Gemäß Art. 54 der Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung besteht für den Bürger die Möglichkeit, anstelle des Kaminkehrers, der die Konzession innehat, ein anderes befähigtes Kaminkehrunternehmen zu wählen.

Die Wahl eines anderen befähigten Kaminkehrunternehmens muss vom Benützer der Feuerungsanlage sowohl dem bisherigen als auch dem neuen Kaminkehrunternehmen sowie der Gemeindeverwaltung schriftlich mitgeteilt werden.

Art der Organisation

Sonstige

Zutrittsbeschränkungen

Uns sind keine Einschränkungen bekannt

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JOHANN-BAPTIST-RUFIN-STR. 4, 39012 MERAN

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Zuletzt aktualisiert: 17.04.2024, 11:40 Uhr